Fragen zu den TelematikPro Produkten?
Wir haben die Antworten für Sie zu unseren Produkten
eRezept
Im Oktober 2020 hat der Gesetzgeber mit dem PDSG (Patientendaten-Schutz-Gesetz) auch die digitale Anwendung „eRezept“ geregelt.
Ab 1. Januar 2022 sollte das eRezept innerhalb der TI starten. Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang 2022 die Testphase verlängert. Laut gematik sollen Praxen, Apotheken, Krankenkassen und Softwareanbieter noch mehr Erfahrung mit dem eRezept sammeln, um das System sicher umstellen zu können.
In der Übergangszeit ist die altbekannte Form des Rezepts, das Muster 16-Formular („rosa Zettel“), zu verwenden. Vertragsärztinnen und ‑ärzte, die mit Einführung des eRezepts aus technischen Gründen in Einzelfällen nicht beziehungsweise noch nicht in der Lage sind, ein eRezept auszustellen, müssen ersatzweise auf das bisher vorgesehene Papierrezept zurückgreifen. Die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten ist somit in jedem Fall sichergestellt.
In Zukunft ersetzen digitale Verordnungen die bisher üblichen Rezepte aus Papier. Digitalisiert wird dabei der Gesamtprozess von der Ausstellung in der Arztpraxis über die Einlösung in der Apotheke. Das eRezept wird vom Arzt an den Patienten ausgestellt, wobei der Patient entscheidet, ob er das eRezept in einer sicheren App oder als Ausdruck mit 2D-Barcode erhalten möchte. Gleichzeitig und in jedem Fall wird das eRezept über den TI-Fachservice an die Apotheke gesendet (an diejenige Apotheke, die der Patient ausgewählt hat). Voraussetzung ist hier, dass die Apotheke an die TI angeschlossen ist, sodass der Apotheker die Informationen sehen und weiterverarbeiten kann.
Für die Übermittlung des eRezepts wird die sichere Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen verwendet. Hierfür sollte das PVS auf dem aktuellen Stand der zertifizierten Updates sein. Zum anderen muss die Verwendung der App auf Seiten der Versicherten richtig funktionieren. Diese hängt von der eGK (NFC notwendig) und der PIN ab.
eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verfolgt das Ziel, den analogen Weg der Papierausdrucke der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft schrittweise zu digitalisieren.
Ursprünglich war vorgesehen, dass Ärztinnen und Ärzte ab Oktober 2021 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital an die Krankenkassen übermitteln sollen. Die Übermittlung von Patienten an Krankenkassen sollte dann wegfallen. Im März 2022 gab das Bundesgesundheitsministerium bekannt, dass die Einführung der eAU noch weiter erprobt werden soll.
Ab 1. Juli 2022 soll die eAU regelhaft zum Einsatz kommen. Bis dahin sollen alle Arztpraxen mit der nötigen Technik ausgestattet sein. In der Übergangszeit dürfen Praxen weiter mit Papierformularen arbeiten.
Der Start der zweiten Stufe – Übermittlung der eAU von Krankenkassen an Arbeitgeber – soll am 1. Januar 2023 verbindlich werden.
Um die eAU nutzen zu können, benötigen Ärzte neben einem TI-Anschluss mit vorzugsweise dem PTV4+-Konnektor auch den KIM-Dienst sowie ein PVS-Update, das die Erstellung, das Versenden und das Ausdrucken der elektronischen Bescheinigungen möglich macht. Auch der eHBA wird nun sehr wichtig, da mit ihm die Bescheinigungen via QES unterzeichnet werden können – übergangsweise kann die SMC‑B jedoch anstelle des eHBA genutzt werden.
Es wird mindestens das PTV3-Konnektor-Upgrade benötigt, um die eAU nutzen zu können. Ab PTV4+ können Ärzte allerdings auch die Komfortsignatur nutzen. Sie ermöglicht es, für einen gewissen Zeitraum bis zu 250 Signaturen freizugeben.
Nicht direkt, jedoch gibt es Förderungen für Konnektor-Upgrade, KIM-Dienst sowie eHBA.
Die elektronische Patientenakte (ePA)
Seit Januar 2021 läuft die Einführungs- und Testphase für die elektronische Patientenakte (ePA). Damit haben alle Versicherten das Recht, eine ePA von ihrer Krankenkasse zu erhalten. Die ePA verfolgt das Ziel des reibungslosen, digitalen Informationsaustauschs zwischen Leistungserbringern und Patienten, um so die Gesundheitsversorgung zu verbessern. Wichtige Dokumente für die Behandlung von Patienten wie Befunde, Behandlungsberichte oder elektronische Medikationspläne sollen über die ePA schnell zur Verfügung stehen. Davon können alle Teilnehmer des Gesundheitswesens profitieren. Die für Patienten freiwillige Nutzung einer ePA soll diese in ihrer Eigenverantwortlichkeit mit deren Gesundheitsdaten stärken und dadurch eine aktive Position in deren Gesundheitsversorgung einnehmen lassen. Patienten erhalten durch die ePA via Smartphone oder Tablet einen Überblick über beispielsweise Diagnosen, Medikamente, Berichte, Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Ja, Leistungserbringer sind verpflichtet auf Wunsch des Patienten die ePA mit Daten zu befüllen und die Gesundheitsdaten innerhalb der ePA aktuell zu halten. Auch Änderungen an Dokumenten innerhalb des elektronischen Medikationsplans und des Notfalldatensatzes müssen in der ePA festgehalten werden.
Ab 1. Juli 2021 sind Honorarkürzungen von einem Prozent vorgesehen, wenn ePAs nicht befüllt werden können. Laut Ärzteblatt vom 11. Juni 2021 hat das Bundesgesundheitsministerium der Bundesärztekammer bestätigt, dass das nicht gelten soll, wenn die notwendigen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt wurden. Eine Befüllung wird technisch durch ein Upgrade des Konnektors zum ePA-Konnektor (PTV4-Upgrade) möglich gemacht; nötig ist auch ein PVS-Modul für die ePA.
Ohne die Einwilligung des Patienten können keine Gesundheitsdaten gelesen oder hinzugefügt/gelöscht werden. Patienten können die ePA für verschiedene Leistungserbringer entweder für bestimmte Behandlungen oder Zeiträume freigeben.
Auch ohne Smartphone kann die ePA genutzt werden. Hierfür müssen sich Patienten an ihre Krankenkasse wenden. Zugriffsberechtigungen können in der Arztpraxis erteilt werden. Die Befüllung der ePA kann ebenfalls vor Ort in der Praxis stattfinden. Für beides sind die eGK und eine PIN der Krankenkasse notwendig.
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Kommunikation für das Medizinwesen (KIM) ist der neue Kommunikationsstandard für den sicheren und digitalen Austausch von Dokumenten und Informationen. KIM ermöglicht den signierten und verschlüsselten Versand digitaler Informationen zwischen allen Leistungserbringern, deren Institutionen und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen. Hierzu zählt der Austausch von E‑Mails und Dokumenten wie eArztbriefe, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) sowie Heil- und Kostenpläne – verschlüsselt und entschlüsselt mithilfe des Heilberufsausweises.
Die Einführung von KIM erfolgt in verschiedenen Schritten. Zunächst können eArztbriefe und E‑Mail-Nachrichten über KIM versendet oder empfangen werden. Ab dem 01. April 2021 ersetzt KIM Alternativdienste und wird die einzige Möglichkeit sein, eArztbriefe zu übermitteln. Weiterhin war geplant, dass Arztpraxen ab dem 01. Oktober 2021 die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen via KIM über die TI an die Krankenkassen senden sollen – so steht es im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
Die KBV teilte am 04.11.2021 mit, dass die Übergangsregelung bis 30.06.2022 verlängert wird, die zunächst bis 31.12.2021 gegolten hatte. Diese erlaubt es Arztpraxen, die noch nicht über die technischen Gegebenheiten verfügen, das bekannte Vorgehen anzuwenden.
Zeitsparende und sichere Kommunikation zwischen Kollegen und Leistungserbringern allgemein.
- Ende-zu-Ende Verschlüsselung der Nachrichten mit und ohne Dokumente innerhalb der TI: Nachrichten können nur vom Empfänger gelesen werden und sind fälschungssicher sowie vor Manipulation durch Dritte geschützt. Sensible Daten und Dokumente wie elektronische Arztbriefe und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können deswegen via KIM schnell und sicher geteilt werden.
- Identitätsgeprüfter Empfängerkreis im KIM-Adressbuch (ist) durch KIM-Nutzer einsehbar.
- Signierter Dokumentationsversand und ‑empfang mit QES (Qualifizierte elektronische Signatur).
- Übermittlung von Abrechnungen via KIM nach § 291b Abs. 1e SGB V.
- TI-Grundausstattung
- E‑Health-Konnektor
- SMC‑B (Praxis- oder Institutionsausweis)
- eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der 2. Generation für die QES
- Vertrag mit einem KIM-Dienst-Anbieter und ein KIM Client-Modul
- Update von KIS/PVS mit gematik-Zulassung für KIM
Seit 12. April 2021 ist die Concat AG von der gematik als KIM-Anbieter zugelassen.
Hier können Praxen KIM bestellen. Größere Organisationen bitten wir um Anfrage per Kontaktformular.
In diesem Video der gematik ist der KIM-Dienst kurz und bündig erklärt.
Weitere Fragen und Antworten zum KIM-Dienst finden Sie in diesem PDF.
- Einmalige Einrichtungspauschale: 100,- Euro je Betriebsstätte
- Quartalsweise Betriebskostenpauschale: 23,40 Euro je Betriebsstätte
- Die Betriebskostenpauschale für KIM wird Ihnen automatisch bereits seit dem Quartal 2/2020 als Ergänzung zu den allgemeinen TI-Betriebskosten ausgezahlt.
Telematikinfrastruktur (TI)
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine interoperable, sektorübergreifende Informations‑, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur. Sie dient als Basis für eine digitale und sichere Vernetzung aller Akteure des deutschen Gesundheitswesens im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Und sie gewährleistet mit einer speziellen Verschlüsselungstechnik den sicheren Austausch von Informationen, da sie vom öffentlichen Internet getrennt ist.
Die TI ist ein geschlossenes Netz. Nur registrierte Nutzer (Personen und Institutionen) mit einem elektronischen Ausweis (Praxis- bzw. Heilberufsausweis) erhalten Zugang.
Die gematik GmbH hat gemäß § 291a SGB V den gesetzlichen Auftrag zur Einführung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, der elektronischen Gesundheitskarte sowie zugehöriger Fachanwendungen für die Datenkommunikation zwischen Heilmittelerbringern, Kostenträgern und Versicherten.
Die Gesellschafter der gematik sind das Bundesministerium für Gesundheit (51 Prozent) sowie die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens (49 Prozent). Zu letzteren gehören der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie der Deutsche Apothekerverband.
Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und dem Aufbau einer sicheren, einrichtungsübergreifenden Kommunikationsinfrastruktur im Gesundheitswesen soll die Grundlage für einen sicheren Austausch wichtiger medizinischer Daten geschaffen werden.
E‑Health-Konnektor
Damit ein Konnektor medizinische Fachanwendungen wie z. B. Notfalldatensatz (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP) oder Kommunikation im Medizinwesen (KIM) unterstützen kann, ist ein Firmware-Upgrade notwendig. Mit diesem Upgrade wird der Konnektor zum E‑Health-Konnektor. Als weitere Voraussetzung müssen Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken die von ihnen verwendeten Softwareprogramme (PVS, AVS, KIS) von ihrem jeweiligen Hersteller anpassen lassen, um diese Anwendungen nutzen zu können.
Als erster Hersteller hat die KoCo Connector GmbH von der gematik die Zulassung für den Einsatz der KoCoBOX MED+ als eHealth-Konnektor erhalten.
Jede zugelassene Firmware-Version ist von der gematik mit einem Ablaufdatum versehen. Alle Teilnehmer der TI sind verpflichtet, stets nur mit zugelassenen Versionen zu arbeiten.
Die Concat AG unterstützt Software-Hersteller mit einem Software Development Kit (SDK) und TI-Komponenten. Die Erfahrung von PVS-Softwareherstellern zeigt, dass sich bis zu hundert Personentage einsparen lassen.
Lesen Sie, wie CAPAZ, h&k und solutio in Rekordzeit die gematik-Zulassung für ihr PVS erhalten haben.
Der Konnektor bildet die Schnittstelle zwischen den dezentralen Client-Systemen (Kartenterminal, Praxisverwaltungssystem, Krankenhausinformationssystem, Apothekenverwaltungssystem) und der zentralen Telematikinfrastruktur. Technisch stellt er einen eigenen Gerätetyp dar und vereinigt die Sicherheitsfunktionen einer Firewall und eines VPN-Clients.
Laut Bundesamt der Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umfasst der Konnektor folgende Komponenten:
den Netzwerk-Konnektor (NK),
den Anwendungs-Konnektor (AK),
das Fachmodul Versichertenstammdatenmanagement (VSDM).
Über das Fachmodul Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) werden die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) mit den Krankenkassen abgeglichen. Durch das VSDM erhalten Sie Daten zu eventuell veränderter Anschrift und zum Status des Versicherungsschutzes. Liegt kein Versicherungsschutz vor, so wird die eGK durch die Krankenkasse gesperrt. Beim Abgleich der eGK wird Ihnen dann eine Sperrung mitgeteilt.
Der Netzwerk-Konnektor realisiert die sichere Verbindung zwischen zwei Instanzen durch den Aufbau einer VPN-Verbindung zu einem VPN-Konzentrator auf der Basis des IPsec-Protokolls über ein Transportnetz, z. B. das Internet. Die kommunizierenden Instanzen authentifizieren sich gegenseitig und übertragen die zu schützenden Daten signiert und verschlüsselt. Dies kann z. B. die qualifizierte elektronische Signatur von Dokumenten sein.
Der Anwendungs-Konnektor ist dafür zuständig, die Aktivitäten zwischen elektronischer Gesundheitskarte oder Heilberufsausweis, Kartenlesegeräten und PVS, KIS oder AVS zu steuern und den geschützten, verschlüsselten Datenaustausch zu ermöglichen.
Der Konnektor schützt das lokale Netzwerk und die dort installierten Client-Systeme vor Angriffen aus der TI – und umgekehrt die TI vor Angriffen aus einem lokalen Netzwerk. Er darf gemäß Sicherheitsvorgaben der gematik nur in einem zugriffsgeschützten bzw. zugriffsbeschränkten Bereich aufgestellt werden. Dies kann ein verschließbarer Schrank oder abschließbarer Raum sein.
Um den Konnektor in Betrieb zu nehmen, benötigt man einen entsprechenden Zugangsdienst.
Die Concat AG ist von der gematik offiziell als Zugangsdienst-Anbieter zugelassen.
Damit der Konnektor jederzeit stabil und sicher funktioniert, sind Software-Updates zeitnah einzuspielen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Software-Updates der Konnektor-Hersteller von der gematik zugelassen sein müssen. Verwenden Sie ausschließlich freigegebene, offiziell verfügbare, signierte Software.
Nur so lassen sich medizinische Informationen jederzeit sicher und sektorenübergreifend über die Telematikinfrastruktur austauschen.
Telematikinfrastruktur und digitale Datenautobahn TI
Die digitale Datenautobahn TI soll alle Beteiligten im Gesundheitswesen miteinander vernetzen und den Datenaustausch auch über Sektorengrenzen hinweg erleichtern. Dazu gehören Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigungen, Apotheken und Krankenkassen. Den Aufbau der TI regelt das Sozialgesetzbuch V. Und hier vor allem der § 291a.
Ein wesentliches Ziel ist es, medizinische Informationen für die Behandlung von Patienten schneller und einfacher zur Verfügung zu stellen. Oberste Priorität hat dabei die Datensicherheit.
Alle Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, MVZ, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Apotheken.
Im Einzelnen sind dies:
- Krankenhäuser
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV)
- Hochschulambulanzen § 117 SGB V (HSA)
- Psychiatrische und psychosomatische Institutsambulanzen § 118 SGB V (PIA)
- Geriatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V
- Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V
- Medizinische Behandlungszentren § 119c SGB V
- Kinderspezialambulanzen § 120 SGB V
- Notfallambulanzen § 76 SGB V
- Ambulantes Operieren im Krankenhaus § 115b SGB V
- Ermächtigungsambulanzen persönlich ermächtigter Krankenhausärzte § 116 SGB V, § 4 BMV‑Ä
- Medizinische Versorgungszentren
Der gesetzliche Auftrag der gematik GmbH gemäß §291a SGB V ist die Einführung, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen, der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sowie zugehöriger Fachanwendungen für die Datenkommunikation zwischen Heilmittelerbingern, Kostenträgern und Versicherten.
Die gematik entwickelt die übergreifenden IT-Standards für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sowie für den Aufbau und Betrieb einer bundesweiten, möglichst nahtlos zusammenarbeitenden und sektorübergreifenden Informations‑, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (TI). Sie trägt dabei die Gesamtbetriebsverantwortung und ist für den künftigen Wirkbetrieb zudem Testzentrum und Zulassungsstelle für alle industriellen Produkte der Telematikinfrastruktur.
Gesellschafter der gematik sind das Bundesgesundheitsministerium und die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens.
Der Anschluss an die TI erfordert mindestens einen sicheren Internetzugang (Praxis: mindestens 2.000 kBit), neue TI-Komponenten sowie einen speziellen Dienstleistungsvertrag.
Im Einzelnen benötigen Sie:
- einen TI-Konnektor
- neue, stationäre Kartenterminals mit Sicherheitsmodul SMC-KT
- Praxis- oder Institutionsausweis (SMC-B-Karte) je Betriebsstätte und ggf. Heilberufsausweis (HBA) sowie
- Dienstleistungsvertrag mit VPN-Zugangsdienstleister.
Diese müssen von der gematik zugelassen bzw. vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein – oder beides.
Damit Kartenterminals jederzeit stabil und sicher funktionieren, sind Software-Updates zeitnah einzuspielen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Software-Updates der Hersteller von der gematik zugelassen sein müssen. Verwenden Sie ausschließlich freigegebene, offiziell verfügbare, signierte Software.
Unter Umständen benötigen Sie auch ein spezielles, kostenpflichtiges Update des in Ihrer Institution verwendeten Praxisverwaltungssystems (PVS), Krankenhausinformationssystems (KIS) bzw. Apothekenverwaltungssystems (AVS). Bitte kontaktieren Sie Ihren jeweiligen Anbieter, um hier Klarheit zu erhalten.
Das sichere Netz der KVen ist Bestandteil der Telematikinfrastruktur. Vorhandene Anwendungen wie z. B. 1‑Click-Abrechnung, Dale-UV können auch unter TI betrieben werden. Ein separater KV-Safenet-Zugang ist nicht mehr nötig.
Der Zugang zur TI erfolgt über einen TI-Konnektor.
Der Konnektor bildet die Schnittstelle zwischen den dezentralen Client-Systemen (Kartenterminal, Praxisverwaltungssystem, Krankenhausinformationssystem, Apothekenverwaltungssystem) und der zentralen Telematikinfrastruktur. Technisch stellt er einen eigenen Gerätetyp dar und vereinigt die Sicherheitsfunktionen einer Firewall und eines VPN-Clients.
Der TI-Konnektor stellt ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her. Damit erfolgt die Kommunikation über das Internet unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien.
Ein Konnektor kann nur dann eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur aufbauen, wenn sich die jeweilige Institution (Praxis, MVZ, Krankenhaus, Apotheke etc.) ausweist. Dazu dient ein Praxisausweis / Institutionsausweis, SMC‑B genannt, ggf. ist ein Heilberufsausweis erforderlich.
Der Hersteller der Praxisverwaltungssoftware (PVS), des Krankenhausinformationssystems (KIS) bzw. des Apothekenverwaltungssystems (AVS) muss die Möglichkeit zur verschlüsselten Kommunikation zwischen Software und Konnektor bieten.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Software auf dem aktuellen Stand ist, kontaktieren Sie bitte den Hersteller Ihres jeweiligen Anwendungsprogramms.
Die Sicherheit der Daten in Ihrem Netzwerk ist auch nach dem Anschluss an die TI gewährleistet. Denn die Kommunikation zwischen Kartenterminals und Konnektor findet verschlüsselt statt. Und zwar sowohl innerhalb des Netzwerks als auch zwischen dem Konnektor und der zentralen TI (Zugangsdienst, Fachdienste).
Die Kommunikation zwischen PVS, AVS oder KIS mit dem Konnektor kann unverschlüsselt erfolgen. Wir empfehlen hier, eine verschlüsselte Verbindung einzurichten. Um zu erfahren, ob Ihre Software eine verschlüsselte Verbindung zum Konnektor ermöglichen kann, kontaktieren Sie bitte Ihren Softwarehersteller.
Die von uns zertifizierten Techniker sind in einer Zertifizierungsschulung entsprechend trainiert worden. Und können solche Arbeiten fach- und sachgerecht durchführen.
Sie haben Fragen zur Sicherheit des TI-Konnektors?
Im Juni 2019 hat die gematik zwei neue Dokumente veröffentlicht, um Klarheit zu schaffen.
Die Haftung für Verstöße gegen den Datenschutz teilt sich an der Grenze zwischen der zentralen und dezentralen TI auf. Diese Grenze markiert der Konnektor. Alles, was sich aus Sicht Ihrer Praxis hinter dem Konnektor befindet (Zugangsdienst, Fachdienste wie VSDM etc.), steht in der Verantwortung der gematik bzw. der Betreiber, welche die gematik zugelassen hat.
Für die Sicherheit vor dem Konnektor (Anwendungskonnektor) und die darin verarbeiteten und gespeicherten Daten, ist der Arzt, Apotheker oder das Krankenhaus verantwortlich.
Damit der Konnektor jederzeit stabil und sicher funktioniert, sind Software-Updates zeitnah einzuspielen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Software-Updates der Konnektor-Hersteller von der gematik zugelassen sein müssen. Verwenden Sie ausschließlich freigegebene, offiziell verfügbare, signierte Software.
Nur so lassen sich medizinische Informationen jederzeit sicher und sektorenübergreifend über die Telematikinfrastruktur austauschen.
Sie haben weitere Fragen wegen der Sicherheit in Zusammenhang mit dem Konnektor beim TI-Anschluss? Die gematik hat Ende Juni 2019 zwei neue Dokumente veröffentlicht:
Checkliste der gematik zur sach- und fachgerechten TI-Installation
Die gematik empfiehlt Ihnen, anhand dieser Checkliste die fachgerechte Beratung und Installation nachzuverfolgen. Das Muster-Installationsprotokoll ist eine Empfehlung für die Mindestdokumentation, die während der durchzuführenden oder bei einer bereits durchgeführten TI-Installation erfolgen sollte.
Muster-Installationsprotokoll Sichere TI-Installation
Hinweise zu Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur
Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur
Bitte beachten Sie hierzu die neue Checkliste der KBV zum Anschluss an die TI.
Zudem hat die KBV Ende Juni 2019 Antworten zu Sicherheitsfragen in einem Informationsblatt veröffentlicht.
Wählen Sie für die Betreuung Ihrer Infrastruktur eine Firma, die nach dem aktuellen Stand der Technik arbeitet. Und die in der Lage ist, eine sichere Netzwerkumgebung aufzubauen und zu betreuen. Die von uns zertifizierten Techniker sind in der Zertifizierungsschulung entsprechend trainiert worden. Und können solche Arbeiten fach- und sachgerecht durchführen.
Für Krankenhäuser, ermächtigte Ambulanzen und MVZ haben wir das Konzept Telematikinfrastruktur as a Service (TI als Service). entwickelt. Dieses hält die Vorgaben zur Konnektor-Verfügbarkeit der gematik ein.
Der Vorteil für IT-Leiter: Sie müssen sich nicht selbst um die Technik kümmern, sondern können dies als Dienstleistung einkaufen.
Bei der Konnektor-Farm-Lösung werden mehrere Einbox-Konnektoren in einem Server-Schrank gebündelt und durch eine Monitoring Software überwacht, um die Administration zu vereinfachen und Ausfälle zeitnah zu erkennen und zu reagieren. Gemeinsam mit dem Klinikum erstellen wir ein Betriebsführungshandbuch, um die Verfügbarkeitsvorgaben der gematik zu gewährleisten.
Ein Krankenhaus oder MVZ kann diese Lösung im eigenen Rechenzentrum (on premises) realisieren.
Mithilfe von Konnektor-Hosting können selbst große Krankenhäuser oder Klinik-Verbünde mit mehreren Standorten an die Telematikinfrastruktur angebunden werden. Vor Ort im Arztzimmer, auf Stationen oder in MVZ sind nur Kartenterminals und ein sicherer VPN-Tunnel bzw. ein MPLS-Netz nötig, um den Anschluss an den Anwendungs-Konnektor herzustellen.
Erfahren Sie, wie das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH) Telematikinfrastruktur as a Service realisiert hat.
Video: Gestaltung und Aufbau einer Konnektor-Farm-Lösung beim KfH e. V.
Sie sind interessiert? Dann kontaktieren Sie uns. Gerne erklären wir Ihnen die Vorteile des Konzepts.
Für ermächtigte Ambulanzen, Krankenhäuser und MVZ haben wir ein Phasenkonzept entwickelt. In Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus ermitteln wir die Anzahl der Betriebsstätten der ermächtigten Ambulanzen, klären die notwendigen Stückzahlen für Kartenlesegeräte und kalkulieren die benötigte Anzahl der Konnektoren.
Im nächsten Schritt erstellen wir gemeinsam mit der Klinik eine Projektmappe für den Ablauf der Installation. Steht das Mengengerüst, erfolgt die Umsetzung der ersten Phase des TI-Anschlusses.
In der nächsten Phase erfolgt der Anschluss der medizinischen Arbeitsplätze an die TI. Die Projektmappe wird weiterentwickelt zu einem Betriebsführungshandbuch.
Dieses Konzept haben wir seit Anfang 2019 in mehreren Dutzend Kliniken umgesetzt.
Sie sind interessiert? Dann kontaktieren Sie uns.
Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot nach Ihren individuellen Anforderungen.
Die Einführung der TI ist gestartet mit der Umsetzung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM). Die Teilnahme ist verpflichtend und wird im KV-Bereich seit dem 01.07.2019 sanktioniert.
Beim Einlesen der eGK prüft das System zunächst die Gültigkeit der Versichertendaten. Falls erforderlich aktualisiert es die Daten im Anschluss automatisch.
Zusätzlich erzeugt das System einen Prüfnachweis, der Bestandteil der KV-Abrechnung ist.
Ab Q3 2020 werden weitere, freiwillige Anwendungen umgesetzt:
- Daten für die Notfallversorgung (Notfalldatenmanagement, NFDM)
- Elektronischer Medikationsplan (e‑Medikationsplan, eMP)
- Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)
- Elektronischer Arztbrief (e‑Arztbrief / Qualifizierte Elektronische Signatur, QES)
- Sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Voraussetzung für die neuen Anwendungen ist ein sogenannter E‑Health-Konnektor. Der jetzige Konnektor (VSDM) wird durch ein Firmware-Upgrade zum E‑Health-Konnektor. Die Standesorganisationen erstatten dieses Upgrade mit einmalig 535 Euro.
Unser Partner KoCo Connector GmbH hat im November 2019 von der gematik die Zulassung des E‑Health-Konnektors für den Feldtest in Westfalen-Lippe erhalten. Damit können medizinische Anwendungen wie der Notfalldatensatz, der elektronische Medikationsplan oder die Kommunikation zwischen Leistungserbringern in der Patientenversorgung genutzt werden.
Über ein Software-Upgrade wird der Konnektor KoCoBox MED+ zum E‑Health-Konnektor. Ein Gerätetausch des bereits vorhandenen Konnektors ist nicht erforderlich.
Concat AG ist dadurch in der Lage, als einer der ersten Anbieter ein Firmware-Upgrade bereitzustellen, mit dem unsere Kunden einen E‑Health-Konnektor erhalten.
Keine. Denn alle Teilnehmer des Gesundheitswesens sind nach § 291 Abs. 2b SGB V gesetzlich dazu verpflichtet.
Die Telematikinfrastruktur ist angetreten, das sicherste elektronische Kommunikationsnetz zu werden, das es im Gesundheitswesen jemals gab. Das digitale Netz des Gesundheitswesens soll nicht nur medizinischen, sondern auch administrativen Zwecken dienen. Die Anbindung ist für medizinische Einrichtungen innerhalb des GKV-Systems deswegen per Gesetz vorgeschrieben.
Ärzte sind seit 01.07.2019 gesetzlich verpflichtet, die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte online zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Praxen, die diese Aufgabe nicht erfüllen, drohen Honorarkürzungen von einem Prozent.
Der Online-Abgleich der administrativen Versichertendaten sorgt dafür, dass immer aktuelle Daten in der Arztpraxis oder im Krankenhaus vorliegen.
Immer mehr Patienten erwarten, dass die Medizin ihrer oft mobilen Lebenswirklichkeit besser Rechnung trägt. In Notfällen zählt jede Minute. Ob im Notarztwagen, in der Notaufnahme oder in der Praxis: Muss ein Arzt einen Patienten versorgen, bleibt oft keine Zeit, Vorbefunde einzuholen. Die Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte sind im Ernstfall schnell verfügbar und können Leben retten.
Immer noch sterben in Deutschland zu viele Menschen durch unerwünschte Wechselwirkungen von Medikamenten. Deshalb wurde im E‑Health-Gesetz geregelt, dass Versicherte, die drei oder mehr Arzneimittel verwenden, seit Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Damit können gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden.
Anwendungen wie elektronische Notfalldaten oder ein elektronischer Medikationsplan können mithilfe der TI flächendeckend angeboten werden. Verweigert eine Einrichtung des Gesundheitswesens den Anschluss an die TI, haben Patienten das Nachsehen.
Anbindung an die TI
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben am 1.1.2019 eine Finanzierungsvereinbarung zur Telematik-Infrastruktur (TI) veröffentlicht. Für die jeweils aktuelle Vereinbarung besuchen Sie bitte die Webseite des Spitzenverbands.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung der Kennzahlen für den Anschluss Ihrer Einrichtung an die TI. Bitte füllen Sie hierfür das Kontaktformular aus. Danach melden wir uns mit einer Berechnung bei Ihnen.
Laut der Vereinbarung von GKV und DKG haben Krankenhäuser, Ermächtigungsambulanzen und Notfallambulanzen Anspruch auf eine mandantenfähige Konnektorlösung zur performanten Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Bestandteil aller dem Krankenhaus zustehenden Konnektoren ist eine Institutionskarte (SMC‑B). Zur Gewährleistung von Ausfallsicherheit und Redundanz erhält ein Krankenhaus eine zusätzliche SMC-B-Karte und für jeden Standort einen Ersatzkonnektor.
Um das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen, haben die genannten Institutionen Anspruch auf stationäre eHealth-Kartenterminals. Dies gilt auch für die Nutzung medizinischer Anwendungen wie Kommunikation Leistungserbringer (KIM), Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan / Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung (eMP/AMTS) inklusive des Basisdienstes qualifizierte elektronische Signatur (QES). Für jeden im Krankenhaus tätigen ärztlichen Mitarbeiter erhält ein Krankenhaus anteilig Kosten für dessen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Jedes ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteam hat zudem Anspruch auf Ausstattung mit einem mobilen eHealth-Kartenterminal.
Auch für den Aufwand zur Anpassung der IT-Infrastruktur haben GKV und DKG Pauschalen festgelegt. Erstattungsfähig sind Planung der Implementierung der TI, die Anpassung von Ausfallkonzepten, interne Schulungen von Mitarbeitern für den Umgang mit Diensten, Anwendungen sowie TI-Komponenten etc.
Des Weiteren werden Kosten des laufenden Betriebs der TI erstattet. Dazu gehören der VPN-Zugangsdienst, Konnektorbetrieb inklusive Wartung, Support, Updates etc., Betrieb der eHealth-Kartenterminals inkl. Wartung, Support, Updates etc., Wartungsgebühren für angepasste Softwaremodule und Erhalt der Funktionsfähigkeit der SMC‑B.
Die Ermittlung des Anspruchs Ihrer Einrichtung entnehmen Sie bitte der Finanzierungsvereinbarung zwischen GKV und DKG: www.gkv-spitzenverband.de.
a) Betriebskostenpauschale Wartung Konnektor/ VPN
Mit dieser Pauschale werden den Praxen Kosten für die Wartung/Updates des Konnektors und Gebühren für den VPN-Zugangsdienst erstattet. Die Erstattung erfolgt quartalsweise und ist unabhängig von der Anzahl der Ärzte, die in der Praxis tätig sind.
Die Pauschale beträgt 248 Euro je Quartal.
Der Anspruch auf Zahlung der Betriebskostenpauschale endet im Quartal der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxis.
b) Betriebskostenpauschale SMC-B-Karte (Praxisausweis)
Quartalsweise wird eine Pauschale in Höhe von 23,25 Euro je SMC-B-Karte erstattet.
Gezahlt wird die Pauschale für 1 SMC-B-Karte für das stationäre Kartenlesegerät (unabhängig von der Anzahl der stationären Kartenlesegeräte in der Praxis) – 1 SMC-B-Karte für jedes mobile Kartenlesegerät.
c) Betriebskostenpauschale elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Die Pauschale für den eHBA beträgt 11,63 Euro pro Quartal.
d) Pauschale für NFDM/eMP
Die Pauschale für Notfalldatenmanagement / elektronischer Medikationsplan beträgt 4,50 Euro.
Um die TI nutzen zu können, werden verschiedene Komponenten und Dienste benötigt. Für die Erstausstattung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die untenstehenden Pauschalen vereinbart.
Auch neu gegründete Praxen erhalten weiterhin eine Erstattung des TI-Anschlusses, siehe Übersicht der KBV. Dies betrifft sowohl die Pauschalen für die Erstausstattung als auch die Betriebskosten und das Konnektor-Upgrade für eMP/NFDM. Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß den Pauschalen hat eine Praxis ab dem Zeitpunkt, an dem sie an die TI angeschlossen beziehungsweise für eMP/NFDM gerüstet ist.
a) Erstausstattungspauschale Konnektor und stationäres Kartenterminal
Die Pauschale enthält die Ausstattung einer Praxis mit einem Konnektor und einem/mehreren stationären Kartenterminals und kann je zugelassener Betriebsstätte berechnet werden.
Je nach Anzahl der Vertragsärzte (Vollzeitäquivalente) in einer Praxis werden bis zu drei stationäre Kartenterminals erstattet. Maßgeblich ist der kumulierte Zulassungsumfang aller in der Praxis tätigen Ärzte am letzten Tag des jeweiligen Quartals.
Die einmalige Erstattungspauschale für Konnektor und stationäres Kartenterminal setzt sich folgenden Beträgen zusammen:
Erstattungsbetrag je stationärem Kartenterminal in Höhe von 535 Euro.
Erstattungsbetrag für den Konnektor (mit Funktion für die qualifizierte elektronische Signatur) in Höhe von 1.014 Euro.
Upgrade für den E‑Health-Konnektor 530 Euro
Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der Ärzte bzw. Psychotherapeuten in der Praxis ist deren Tätigkeitsumfang laut Zulassungs- und Genehmigungsbescheid (kumuliertes Vollzeitäquivalent). Maßgeblich ist dabei die Größe der Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis am letzten Tag des Quartals, in dem die Praxis an die TI angeschlossen wird. Der Anspruch gilt rückwirkend auch für Praxen, die bereits die Pauschale für die Erstausstattung erhalten haben.
b) Einmalige TI-Startpauschale
Je zugelassener Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte erhalten Praxen eine einmalige TI-Startpauschale in Höhe von 900 Euro. Damit werden Kosten erstattet, die im Zusammenhang mit der Einrichtung der Komponenten und Dienste entstehen (z. B. Praxisausfall während der Installation des Konnektors, Anpassung des Praxisverwaltungssystems, Schulung des Praxispersonals).
c) Erstausstattungspauschale mobiles Kartenterminal
Der Erstattungsbetrag für ein mobiles Kartenterminal beträgt 350 Euro.
Voraussetzungen für die Kostenerstattung eines mobilen Kartenterminals:
Vertragsarzt mit einem Tätigkeitsumfang von mind. 0,5 gemäß Zulassungs- und Genehmigungsbescheid; im Vorquartal und/oder im aktuellen Quartal wurden mind. drei Besuche nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01418, 01721 und 05230 durchgeführt und abgerechnet oder Nachweis des Abschlusses eines Kooperationsvertrages gemäß § 119 b
SGB V (Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen), der den Vorgaben der Anlage 27 zum BMV‑Ä entspricht
Je ausgelagertem Praxisraum (keine Kriterien)
Die Pauschale für das mobile Kartenlesegerät sowie die zugehörige Pauschale für eine weitere SMC-B-Karte wird ausgezahlt, sobald die neuen Geräte bzw. Software-Updates auf dem Markt verfügbar/lieferbar sind und wenn die in dieser Betriebsstätte tätigen Ärzte an die TI angebunden sind sowie die Voraussetzungen für die Kostenerstattung eines mobilen Kartenterminals erfüllen.
Beachten Sie zu den o. g. Angaben bitte die jeweils aktuellen Informationen der KBV.
Es existieren unterschiedliche Vereinbarungen zur Finanzierung und Erstattung der Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur.
Für Arztpraxen
Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für den Anschluss ihrer Praxen an die TI aufkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Das betrifft auch die Kosten für Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischen Medikationsplan (eMP).
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich dazu auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt. Die aktuelle Version der Vereinbarung ist auf der KBV-Webseite zu finden.
Die Langfassung lautet: Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI gemäß § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß §291a Absatz 7b Satz 3 SGB V.
Für Krankenhäuser
Die Finanzierung des Anschlusses von Krankenhäusern an die TI und den Betrieb der TI-Infrastruktur regelt eine Vereinbarung, die der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im September 2018 getroffen haben. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 291a Abs. 7a SGB V.
Im August 2019 hat das Bundesgesundheitsministerium im Kabinettsentwurf für das Digitale-Versorgung-Gesetz die Zeitpläne für andere Nutzer des Gesundheitswesens konkretisiert. Demnach endet die Frist für den TI-Anschluss der stationären Bereiche am 1. Januar 2021.
Die aktuelle Version der Vereinbarung finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands.
Für Apotheken
Auch im Falle der Apotheken müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Anschaffung und Installation von Komponenten für den TI-Anschluss übernehmen.
Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) hat dazu mit dem GKV-Spitzenverband eine Refinanzierungsvereinbarung geschlossen. Darin ist festgelegt, welchen Ausstattungsumfang Apotheken beanspruchen können und welche Pauschalen dafür zur Verfügung stehen.
Die aktuelle Version finden Sie auf der Homepage der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., ABDA.
Krankenkassen / Kassenärztliche Vereinigungen
Krankenkassen werden ebenfalls an die TI angebunden, unter anderem, um Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) zu stellen oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu empfangen. Dagegen ist nicht vorgesehen, medizinische Daten aus der ePA auszulesen.
Kassenärztliche Vereinigungen können das Gesundheitsnetz für eine sichere Kommunikation mit ihren Mitgliedern nutzen.
Freiwillige Anbindung für weitere Nutzergruppen
Der Gesetzgeber sieht ab 1. Juli 2021 eine freiwillige TI-Anbindung für Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapiepraxen und Pflegeeinrichtungen vor. Dadurch soll es unter anderem möglich werden, dass Patienten bei Bedarf auch diesen Berufsgruppen Zugriff auf Daten ihrer ePA gewähren können.
Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte unterliegen bereits seit dem 1. Januar 2019 der Anschlusspflicht. Sie sind seit dem 1. Juli 2019 gesetzlich verpflichtet, bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen. Der Online-Datenabgleich gilt als Nachweis für den Anschluss an die TI.
Praxen, die bis Ende Juni 2019 nicht an der TI angeschlossen waren, droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent – rückwirkend ab 01. Januar 2019.
Apotheken sollen bis 30.09.2020 für den elektronischen Medikationsplan an die TI angeschlossen werden.
Für Krankenhäuser endet die Frist für den stationären Bereich am 1. Januar 2021.
Dies ist die aktuelle Planung laut Digitale-Versorgung-Gesetz.
Mitte Mai 2019 legte das Bundesgesundheitsministerium den Gesetzesentwurf für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vor, kurz Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Diesen Entwurf hat der Bundesrat am 20.09.2019 beraten und dazu Stellung bezogen. Die Bundesländer sehen Korrekturbedarf u. a. hinsichtlich der ab 1. März 2020 geplanten Erhöhung des Honorarabzugs auf 2,5 Prozent und der vorgesehenen Sanktionen gegen Krankenhäuser. Am 7./8. November fand die 2. und 3. Lesung im Bundestag statt. Ende Nov. bzw. Dez. 2019 wird der Bundesrat erneut beraten
Über den jeweils aktuellen Stand des DVG informieren Sie sich bitte auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Das Gesetz soll nach Angaben des Ministeriums Im Januar 2020 in Kraft treten.
Bundesrat übt Kritik am geplanten Digitale-Versorgung-Gesetz
Ja. Während der technischen Installation in Ihrer Praxis, Ihrem Krankenhaus oder Ihrer Apotheke kann der Betrieb wie gewohnt weiterlaufen.
Ja. Sie benötigen zwingend einen Internetanschluss. Grundsätzlich genügt ein handelsüblicher DSL-Anschluss, damit die Praxis den Online-Abgleich der Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte über die Telematik-Infrastruktur durchführen kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Konnektor nicht WLAN-fähig ist und die Anbindung kabelgebunden über LAN erfolgen muss. Die Kosten für Internet und Router werden nicht erstattet.
Bitte beachten Sie: Für die Sicherheit Ihres eigenen Netzwerkes und der darauf verarbeiteten und gespeicherten Daten ist der Praxisinhaber verantwortlich. Und zwar bis zum Konnektor, so die KBV.
Sie haben Fragen wegen der Sicherheit in Zusammenhang mit dem Konnektor beim TI-Anschluss? Die gematik hat Ende Juni 2019 zwei neue Dokumente veröffentlicht:
Checkliste der gematik zur sach- und fachgerechten TI-Installation
Die gematik empfiehlt Ihnen, anhand dieser Checkliste die fachgerechte Beratung und Installation nachzuverfolgen. Das Muster-Installationsprotokoll ist eine Empfehlung für die Mindestdokumentation, die während der durchzuführenden oder bei einer bereits durchgeführten TI-Installation erfolgen sollte.
Muster-Installationsprotokoll Sichere TI-Installation
Hinweise zu Datenschutz und Haftung in der Telematik-Infrastruktur
Die Installationsdauer ist abhängig von der vorhandenen EDV-Infrastruktur. Der Aufwand kann unterschiedlich hoch sein.
In einer durchschnittlich großen Praxis dauert die Installation im Regelfall inklusive Einweisung 1,5 bis zwei Stunden.
Voraussetzung für eine zügige Installation ist ein TI-Vorab-Check. Wir empfehlen: Lassen Sie vom EDV-Partner Ihres Vertrauens im Vorfeld prüfen und sicherstellen, dass Ihre Praxis alle Kriterien für eine zügige Anbindung an die TI erfüllt.
So starten Sie in die Telematik-Infrastruktur:
Sie bestellen die nötigen Komponenten und den VPN-Zugangsdienst.
Gleichzeitig beantragen Sie Ihren Praxisausweis (SMC‑B). Diesen benötigen Sie für die Installation.
Ein zertifizierter Techniker vereinbart einen Termin mit Ihnen, um den TI-Ready-Check durchzuführen und die Installation zu planen.
Der Techniker installiert die Komponenten und weist Ihre Mitarbeiter ein.
Die Auszahlung der Erstattungspauschalen durch die KV bzw. KZV erfolgt automatisch – ohne Beantragung.
Der Anschluss der IT-Infrastruktur bzw. des Rechenzentrums eines Krankenhauses an die Telematik-Infrastruktur ist von einer Vielzahl von Rahmenbedingungen abhängig. Hier ist zunächst zu ermitteln, welche Bereiche an die TI angeschlossen werden sollen, um die Anzahl der benötigten TI-Komponenten und die Bezuschussungsgrößen zu ermitteln. Anhand der ermittelten Kennzahlen wird ein Angebot eingeholt. Erfüllt das Angebot die Anforderungen der Klinik, kann die Bestellung erfolgen.
Im nächsten Schritt ist die Vorgehensweise für die schrittweise Integration der TI-Komponenten in die Klinik-Infrastruktur zu definieren. Steht der Plan, geht es an die Projektmappe. Diese begleitet das Krankenhaus während der gesamten Dauer des Projektes und muss immer auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Mappe wird später in ein Betriebsführungshandbuch überführt, sobald der Konnektor zum eHealth-Konnektor wird.
Sobald alle TI-Komponenten vorhanden sind, kann die Implementierung starten. Vor dem Installationstermin empfiehlt es sich, einen Kick-off-Termin durchzuführen, bei dem alle beteiligten Personen und Abteilungen der Klinik über das Projekt informiert werden.
Die Installationsdauer ist abhängig von der vorhandenen EDV-Infrastruktur. Der Aufwand kann unterschiedlich hoch sein.
In einer durchschnittlich großen Apotheke dauert die Installation im Regelfall inklusive Einweisung maximal zwei Stunden.
Um eine zügige Installation zu erreichen, empfiehlt es sich, vorab einen TI-Ready-Check durchzuführen. Lassen Sie vom EDV-Partner Ihres Vertrauens im Vorfeld prüfen und sicherstellen, dass Ihre Apotheke alle Kriterien für eine rasche und reibungslose Anbindung an die TI erfüllt.
Ja. Denn nur durch einen TI-Vorab-Check kann Ihr IT-Partner sicherstellen, dass in der Praxis, im Krankenhaus oder in der Apotheke alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anbindung an die Telematikinfrastruktur erfüllt sind bzw. diese rechtzeitig vor dem Installationstermin geschaffen werden.
Heilberufs- und Praxisausweis (HBA + SMC‑B)
Medizinische Einrichtungen benötigen eine Smart Card für den Zugang zur Telematikinfrastruktur, SMC-B-Karte genannt (Security Module Card Typ B). Ohne sie wird die Verbindung zur Telematikinfrastruktur nicht erlaubt.
Die Ausgabe der Ausweise unterliegt besonderen Sicherheitsanforderungen, damit nur berechtigte Nutzer Zugang zur TI erhalten.
Bitte denken Sie daran, Ihre Karte (elektronischer Praxisausweis oder Institutionskarte sind Synonyme) rechtzeitig zu beantragen und freischalten zu lassen. Die Bestellung erfolgt über die Portale von der gematik zugelassener Anbieter.
Vertragsärzte und ‑psychotherapeuten beantragen ihren Praxisausweis bei einem zugelassenen Trust-Service-Provider. Die Webseite der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert ausführlich über die technische Ausstattung für die Nutzung der TI.
Kliniken wenden sich für die Bestellung der Institutionskarte an die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG)
Apotheken benötigen gleichfalls eine Institutionskarte und ggf. einen HBA. Sie erhalten diese bei der zuständigen Landesapothekerkammer, die dafür mit spezialisierten Kartenanbietern kooperieren. Die gematik hat im Oktober 2019 eine Checkliste über den Anschluss Ihrer Apotheke an die TI bereitgestellt.
Alle oben genannten Karten können Sie über das Portal unseres Partners SHC Stolle & Heinz bestellen.
Kartenlesegeräte
Nein.
Der TI-Anschluss erfordert neue Kartenlesegeräte. Und zwar von der gematik zugelassene und vom BSI zertifizierte Kartenterminals. Zugelassen und zertifiziert sind derzeit das ORGA 6141 online von Ingenico sowie die Tastaturlösung G87-1505 von Cherry.
Für den mobilen Einsatz sind Ingenico ORGA 930 M Online, Ingenico ORGA 930 M eGK mit Update VSDM, CHERRY ST-1530 und ZEMO VML-GK2 zugelassen.
Bitte informieren Sie sich über den jeweils aktuellen Stand im Fachportal der gematik.